Maskenpflicht in Sporthalle bleibt bestehen

An die Mitglieder der Badminton-Abteilung

Die Gemeinde Beelen macht von ihrem Hausrecht Gebrauch und weist darauf hin, dass die Maskenpflicht in Sporthallen bestehen bleibt. (Siehe CoronaSchVO § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.“)

Der Vorstand der Badmintonabteilung

Beelen, den 08.04.2022

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