Bezogen auf die alte CoronaSchVO ergeben sich folgende Veränderungen für Indoor-Veranstaltungen.
Alle Teinehmer müssen geimpft, genesen oder negativ getestet sein (3-G-Regel)
Die Übungsleitung trägt die Verantwortung über die 3-G-Regel.
Das Vorzeigen des jeweiligen Nachweises + Personalausweis reicht zur Überprüfung aus. Schulpflichtige Kinder unter 16 Jahre gelten als getestete Personen, da in den Schulen regelmäßige Testungen stattfinden. Bei Jugendlichen über 16 Jahre muss der Schülerausweis bzw. ein Testnachweis vorgezeigt werden.
Der Mindesabstand ist nach der Verordnung eine Empfehlung, fällt jedoch weg, wenn die 3-G* s vorliegen.
Die Maskenpflicht besteht nur bis zur jeweiligen Sportgruppe bzw. zum Standort, kann aber zur Sportübung abgesetzt werden.
Die Rückverfolgung wurde aufgehoben. Es ist jedoch sinnvoll, eine Anwesenheitsliste zu führen bezw. die Rückverfolgung auferecht zu erhalten.
Weiterhin wurde eine Personenbegrenzung beim Sport in Innenräumer aufgehoben.
Für Veranstaltungen im Außenbereich gelten die allgemeinen "Hygiene- und Infektionsschutzregeln" zur CoronaSchVO NRW.